Gruppe A
Klasse AM
a) Zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW in Fall von Elektromotoren.
b) Krafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsma-schine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
c) Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Fall von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Fall von Elektromotoren.
d) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Fall von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Fall von Elektromotoren; die Leermasse darf nicht mehr als 350 kg betragen (ohne die Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen).
Klasse AM15
Für die Klasse AM15 brauchst Du eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter von 16 Jahren. Die Ausbildung ist die selbe wie für Klasse AM.
Mit der Fahrerlaubnis Klasse AM15 darfst Du bis zum 16ten Geburtstag nicht nach Österreich fahren.
Klasse A1
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zur Leermasse 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Nach zweijährigem Führerscheinbesitz, Direktaufstieg auf Klasse A2 durch Ablegen einer praktischen Prüfung möglich.
Klasse A2
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zur Leermasse 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Direkter Zugang: Nach vollständiger theoretischer und praktischer Prüfung
Stufenweiser Zugang: Nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 möglich. Für den Aufstieg ist dann nur eine praktische Prüfung ohne Ausbildungspflicht vorgeschrieben.
Klasse A
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bbH von mehr als 45 km/h.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Direkter Zugang: Ab Vollendung des 24. Lebensjahres möglich
Stufenweiser Zugang: Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 ist der Aufstieg in die Klasse A bereits mit 20 Jahren möglich. Für den Aufstieg ist dann nur eine praktische Prüfung ohne Ausbildungspflicht vorgeschrieben.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge: Wer ein dreirädriges Kraftfahrzeug führen will, muss mindestens 21 Jahre alt sein.
- Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Leistung von mehr als 15 kW
Gruppe B
Klasse B
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A- mit einer zG von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
-Anhänger mit einer zG von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
-Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg dürfen dann mitgeführt werden, wenn die zG der Kombination nicht größer ist als 3.500 kg.
Fahrerlaubnis Klasse B mit Schlüsselzahl 196
- Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Die Berechtigung gilt nur im Inland. Ein Aufstieg von A1 auf A2 nach §15 FeV ist nicht möglich ! - Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
- Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung in Theorie und Praxis. Die theoretische Schulung beträgt
mindestens vier Unterrichtseinheiten á 90 Minuten und entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler. Die praktische Schulung beträgt
mindestens fünf Unterrichtseinheiten á 90 Minuten. - Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.
- Der Zeitraum zwischen Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
Klasse B96
Kombination mit einer zG von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg, bestehend
aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zG von mehr als
750 kg.
Die Möglichkeit, mithilfe der Schlüsselzahl 96 die Grenzen der Klasse B auf Kombinationen
bis 4.250 kg zG auszuweiten, wurde insbesondere für Wohnwagenfahrer geschaffen. Führt
der Inhaber einer Fahrerlaubnis B96 eine Kombination mit einer zG von mehr als 4.250 kg,
begeht er eine Straftat: Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Klasse BE
Kombination mit einer zG von mehr als 3.500 kg bestehend aus einem Kraftfahrzeug der
Klasse B und einem Anhänger mit einer zG von nicht mehr als 3.500 kg.
Klasse T: Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit mehr als 40 km/h bbH aber nicht mehr als 60 km/h bbH, auch mit Anhänger
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhänger)
Mindestalter:
- 15 Jahre (mit entsprechender Ausnahmegenehmigung) bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres allerdings nur im Umfang der Erlaubnis für die Klasse L (bbH 40 km/h und beim Führen einer Kombination mit Anhänger maximale Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h).
- 16 Jahre für bbH 40 km/h
- 18 Jahre für bbH 60 km/h
Geltungsdauer: | ohne Befristung |
Vorbesitz erforderlich: | Nein |
Beinhaltet Klasse: | AM, L |
Sehvermögen: | Sehtest |
Erste-Hilfe: | Erste-Hilfe-Kurs |
Prüfbescheinigung Mofa (25 km/h)
Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung) Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B Beinhaltet: Klasse C1 Sehvermögen: augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs (9UE) sonstige Unterlagen: ärztliches Zeugnis
Klasse CE
Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter, Geltungsdauer, Sehvermögen, Erste Hilfe, sonstige Unterlagen: wie bei Klasse C
Vorbesitz erforderlich : Ja, Klasse C
beinhaltet Klasse: C1E, BE, T